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Allgemeine Geschäftsbedingungen der SBM Consulting
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SBM Consulting SBM Consulting KG Am Feuerberg 3 55234 Flomborn Handelsregister: HRB Registergericht: Amtsgericht (nachfolgend auch: „SBM Consulting“) Stand: 01.11.2025 --- § 1 Anwendungsbereich 1. Geltung: Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von SBM Consulting erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie sind Bestandteil aller Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB bzw. Kaufleuten nach HGB und gelten auch für künftige Leistungen, ohne dass erneut hierauf hingewiesen wird. 2. Fremde AGB: Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, SBM Consulting stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Bezugnahmen auf Schreiben des Kunden, die dessen Bedingungen enthalten, stellen keine Zustimmung dar. 3. B2B-Beschränkung: SBM Consulting schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen. 4. Rangfolge: Individuelle Vereinbarungen im Angebot/Auftrag gehen diesen AGB vor. Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, gelten diese AGB. --- § 2 Leistungen und Mitwirkung 1. Leistungsbereiche: SBM Consulting erbringt Leistungen in den Bereichen Webseiten/Online-Auftritte, Funnel/Landingpages, Kreativleistungen sowie Kampagnenbetreuung im Online-Marketing (z. B. Social Media und Suchmaschinen). 2. Vertragsart: a) Konzipierung (Dienstvertrag): Leistungen ohne herbeizuführenden Erfolg, insbesondere Strategie, Beratung, Textentwicklung, Informationsarchitektur, Designkonzeption und UI/UX-Konzeption, gelten als Dienstleistungen nach §§ 611 ff. BGB. b) Entwicklung/Implementierung (Werkvertrag – nur wenn vereinbart): Technische Entwicklungs- und Implementierungsleistungen mit definiertem Arbeitsergebnis (z. B. Umsetzung einer Website, spezifische Funktionsmodule, Übergabe/Go-Live) gelten nur insoweit als Werkleistungen, wie dies im Angebot ausdrücklich so bezeichnet ist; es gilt § 3. c) Design als Werk – Option: Soweit im Angebot ausdrücklich vereinbart, kann ein abnahmefähiges Design-Ergebnis (z. B. finaler Figma-Prototyp für definierte Seiten) als Werkleistung ausgestaltet werden; es gilt dann ergänzend § 3. d) Kampagnenbetreuung (Dienstvertrag): Die laufende Betreuung von Werbekampagnen ist eine Dienstleistung; es gilt ergänzend § 2a. 3. Mitwirkungspflichten: Der Kunde erbringt alle erforderlichen Mitwirkungen vollständig und fristgerecht, insbesondere: Bereitstellung von Informationen/Inhalten, Zugängen (Hosting, CMS, Domain/DNS, Tag-Manager, Analyse-Tools, Werbekonten/Business Manager), Budgetfreigaben, rechtstauglichen Rechtstexten (Impressum/Datenschutz), Consent-Management, benanntem entscheidungsbefugten Ansprechpartner, Freigaben/Feedback innerhalb angemessener Fristen sowie Lead-Qualitätsfeedback für Optimierungen. 4. Folgen fehlender Mitwirkung: Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verzögert diese, verlängern sich Fristen angemessen. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt. SBM Consulting ist berechtigt, Zwischenergebnisse vorzulegen und gemäß § 5 vereinbarte (Teil-)Vergütungen fällig zu stellen, wenn die Verzögerung aus der Sphäre des Kunden stammt. 5. Erfüllungsgehilfen: SBM Consulting kann sich zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen/Dritter bedienen. 6. Leistungsbestimmung: Soweit keine zwingenden Spezifikationen vereinbart sind, steht SBM Consulting ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB hinsichtlich Art und Weise der Leistungsausführung zu. 7. Datenschutzrollen/AVV: Vor Leistungsbeginn klären die Parteien ihre datenschutzrechtlichen Rollen. Soweit SBM Consulting personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Der Kunde ist Verantwortlicher, stellt rechtmäßige Grundlagen und ein wirksames Consent-Management sicher und hält rechtssichere Rechtstexte vor. SBM Consulting erbringt keine Rechtsberatung. Sicherheits-Hardening, Patch-Management und Monitoring sind nur geschuldet, wenn vertraglich vereinbart; im Übrigen § 2c und § 5b. --- § 2a Besondere Regelungen für Werbekampagnen 1. Leistungsinhalt: Planung, Implementierung und Optimierung von Werbekampagnen auf Plattformen wie Meta (Facebook/Instagram), Google/YouTube und ggf. weiteren nach Vereinbarung; umfasst u. a. Strategie, technisches Setup (inkl. Pixel und Conversion API), Erstellung/Anpassung von Anzeigenvarianten, kontinuierliche Tests/Optimierungen, Reporting und Handlungsempfehlungen. Retargeting, zusätzliche Landingpages oder Automationen erfolgen nur, wenn vereinbart bzw. sinnvoll. 2. Setup-Phase: Einmalige Setup-Phase ohne feste Dauer; sie endet mit Freigabe zum Kampagnenstart. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Setup-Phase im monatlichen Honorar enthalten. 3. Dienstvertrag/kein Erfolg: SBM Consulting schuldet die fachgerechte Durchführung nach aktuellen Branchenstandards; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. konkrete Leadmengen, Umsätze, Abschlussquoten) wird nicht garantiert. 4. Werbebudget: Das Mediabudget trägt der Kunde und zahlt es direkt an die Plattformen. SBM Consulting richtet Budgets/Limits ausschließlich nach Weisung des Kunden ein; der Kunde stellt funktionsfähige Zahlungsmittel und ausreichende Limits sicher. 5. Plattform-/Marktrisiken: SBM Consulting haftet nicht für Ablehnungen, Kontosperren, Policy-/Algorithmusänderungen, Messabweichungen, Ausfälle oder Verzögerungen von Drittplattformen. SBM Consulting informiert den Kunden über wesentliche Beeinträchtigungen und schlägt Maßnahmen vor. 6. Creatives: Soweit nicht anders vereinbart, liefert der Kunde Rohmaterial; SBM Consulting übernimmt Schnitt, Branding, Untertitel und CTA-Einblendungen. Aufwendige Vor-Ort-Produktionen/Fotoshootings sind nicht enthalten und können gesondert beauftragt werden. 7. Tracking/Consent/Messung: Der Kunde verantwortet Consent-Management, Domain-Verifizierungen und Rechtsgrundlagen. Messabweichungen zwischen Plattformen/Tools sind systemimmanent und stellen keinen Mangel dar. 8. Reporting/Dokumentation: SBM Consulting stellt regelmäßige Auswertungen bereit und dokumentiert wesentliche Änderungen. --- § 2b Besondere Regelungen für Entwicklungsleistungen und Software 1. Qualitätsmaßstab: SBM Consulting erbringt Entwicklungsleistungen nach anerkannten technischen Standards („Stand der Technik“) und den im Angebot definierten Spezifikationen. Eine völlig fehlerfreie Software kann nicht garantiert werden. 2. Leistungsumfang: Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst der Leistungsumfang keine Sicherheits- oder Compliance-Audits, Penetrationstests, Code-Reviews durch Dritte, Hochverfügbarkeits-Architekturen, Notfallhandbücher oder 24/7-Monitoring. 3. Abhängigkeiten/Drittsysteme: Funktionalitäten, die von Drittsoftware, APIs, Bibliotheken, Plugins, App-Stores, Cloud-Diensten oder Open-Source-Komponenten abhängen, stehen unter deren Verfügbarkeit, Lizenzbedingungen und Änderungen. Anpassungen aufgrund von Versionswechseln oder Deprecations sind gesondert zu beauftragen. 4. Umgebungen und Freigaben: Sofern vorgesehen, stellt SBM Consulting eine Staging/Preview-Umgebung bereit. Go-Live oder Deployments erfolgen nach Freigabe des Kunden. Freigaben können in Textform erfolgen. 5. Test- und Mitwirkungspflichten: Der Kunde testet bereitgestellte Stände unverzüglich auf Funktion, Kompatibilität in seiner Zielumgebung und Sicherheitsbedürfnisse seines Use-Cases. Er meldet Mängel gebündelt in Textform. 6. Betrieb und Sicherheit: Hardening, Patch- und Update-Management, Rechte- und Rollenkonzepte, Monitoring, Backup-Strategie und Wiederherstellung sind Aufgaben des Kunden, soweit nicht in einem gesonderten Wartungs- bzw. Supportvertrag ausdrücklich übernommen. 7. Open-Source: Eingesetzte Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenzen. Der Kunde akzeptiert deren Bedingungen im Rahmen der Nutzung. 8. Dokumentation/Übergabe: Art und Umfang der technischen Dokumentation ergeben sich aus dem Angebot. Eine Herausgabe offener Projektdateien oder Build-Pipelines ist nur geschuldet, wenn vertraglich vereinbart. --- § 3 Abnahmebedürftige Leistungen (nur Werkanteile) 1. Anwendungsbereich: Abnahme findet ausschließlich für die im Angebot ausdrücklich als Werkleistungen bezeichneten Entwicklungs-/Implementierungsleistungen sowie ggf. „Design als Werk“ nach § 2 Abs. 2 lit. c) statt. Konzipierungsleistungen sind Dienstleistungen und nicht abnahmepflichtig. 2. Abnahmeverfahren: Die Abnahme ist unverzüglich nach Mitteilung der Fertigstellung bzw. Vorlage eines abnahmefähigen Werk-Zwischenschritts zu erklären. SBM Consulting kann mit Frist von einer Woche zur (Teil-)Abnahme auffordern. 3. Fiktive Abnahme: Erfolgt innerhalb der Frist keine schriftliche Mängelrüge mit konkreter Benennung, gilt die (Teil-)Leistung als abgenommen. Unerhebliche Mängel hindern die Abnahme nicht. 4. Nachbesserung: Bei erheblichen Mängeln ist SBM Consulting zur zweimaligen Nachbesserung binnen angemessener Frist berechtigt. 5. Sachverständigenregel: Ist streitig, ob ein erheblicher oder unerheblicher Mangel vorliegt, wird vor einem Rechtsstreit auf Antrag einer Partei ein von einer IHK öffentlich bestellter Sachverständiger angehört. Der Kunde leistet Vorkasse; bestätigt der Sachverständige einen erheblichen Mangel, erstattet SBM Consulting die verauslagten Kosten. 6. Mitwirkungs-/Abnahmeverzug: Verweigert der Kunde die Abnahme ohne Grund oder verzögert er Mitwirkungen/Freigaben, kann SBM Consulting Zwischenergebnisse als abnahmefähig vorlegen. Die Fälligkeiten richten sich nach § 5; die Abrechnung bleibt möglich, auch wenn der Kunde verzögert. 7. Funktion der Abnahme: Die Abnahme dient der Leistungsfeststellung der Werkanteile. Dienstleistungen sind abnahmefrei; deren Vergütung richtet sich nach § 5. 8. Verantwortungsübergang: Mit Abnahme liegt die Verantwortung für Betrieb, Wartung, Sicherheitskonfiguration, Updates, Backups und Zugriffsverwaltung beim Kunden, soweit nicht abweichend ein Wartungs-/Supportvertrag geschlossen wurde. --- § 4 Vertragsschluss 1. Zustandekommen: Der Vertrag kommt durch schriftliche oder E-Mail-Bestätigung des Angebots durch den Kunden zustande; ein elektronisch signiertes Dokument genügt. 2. Rangfolge: Maßgeblich ist die individuelle Leistungsbeschreibung im Angebot (inkl. Anlagen/Leistungsbildern). Soweit dort nichts geregelt ist, gelten diese AGB. 3. Änderungen: Ergänzungen oder Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform. Zeit- und Vergütungsfolgen werden im Änderungsangebot festgehalten. 4. Dritte: SBM Consulting darf sich zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen bedienen. --- § 5a Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit 1. Preise: Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. 2. Werbebudget/Ad Spend: Das Mediabudget ist nicht Bestandteil der Vergütung und wird vom Kunden direkt an die Plattformen entrichtet. Vorfinanzierung durch SBM Consulting erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und Vorkasse; ggf. fällt eine Handling-Fee an. 3. Projektleistungen – Phasen und Fälligkeit: Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, gelten folgende Standard-Phasen und Fälligkeiten: a) Konzipierungsphase (Dienstvertrag): 40 % bei Projektstart/Kick-off; 30 % bei Beginn der Designphase. b) Entwicklungs-/Implementierungsphase (Werkvertrag – nur wenn vereinbart): 30 % bei Beginn der Entwicklungsphase/Übergang in die technische Umsetzung. Beginn einer Phase ist der früheste der folgenden Zeitpunkte: i) das im Projektplan/Angebot benannte Datum, ii) der Tag der schriftlichen Freigabe des Kunden für den Phasenstart, iii) der Tag nach Ablauf von 5 Werktagen nach schriftlicher Mitwirkungsanforderung durch SBM Consulting, wenn die Verzögerung aus der Sphäre des Kunden herrührt (Start-by-Date-Klausel). Hinweis: Die Fälligkeit knüpft an den Phasenbeginn, nicht an die Vorlage oder Abnahme von Ergebnissen. 4. Kampagnen-Retainer: Das monatliche Honorar ist im Voraus zum 1. Kalendertag fällig; anteilige Abrechnung bei Start/Ende innerhalb eines Monats erfolgt, sofern vereinbart. 5. Zahlungsziel/SEPA: Zahlungsziel 7 Kalendertage ab Rechnungsdatum; bei SEPA-Lastschrift erteilt der Kunde ein schriftliches Mandat; Rücklastschriftkosten trägt der Kunde. 6. Aufrechnung/Zurückbehaltung: Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 7. Preisänderungen Retainer: Anpassungen nach Mindestlaufzeit mit Ankündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende; der Kunde kann bis zum Wirksamwerden zum Monatsende kündigen. 8. Verzugsfolgen: Es gelten die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB sowie die 40-€-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. --- § 5b Wartung, Support, Sicherheit und Backups 1. Separater Vertrag: Wartung, Update-/Patch-Management, Monitoring, Incident-Response, Backups/Wiederherstellung, Performance-Tuning sowie Sicherheits-Hardening sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als laufende Leistungen vereinbart sind. 2. RTO/RPO: Wiederherstellungszeiten (RTO) und Wiederherstellungspunkte (RPO) gelten nur, wenn vertraglich festgelegt. Ohne ausdrückliche Regelung bestehen hierfür keine Garantien. 3. Supportzeiten/SLAs: Reaktions- und Lösungszeiten gelten nur nach schriftlicher Vereinbarung. Anfragen außerhalb der Servicezeiten können verlängerte Reaktionszeiten haben. 4. Backups: Sofern kein Backup-Service vereinbart ist, verantwortet der Kunde Strategie, Durchführung, Tests und sichere Aufbewahrung seiner Backups selbst. 5. Sicherheitsereignisse: SBM Consulting informiert den Kunden bei bekannt gewordenen sicherheitsrelevanten Ereignissen im eigenen Verantwortungsbereich in angemessener Frist und schlägt Maßnahmen vor. --- § 6 Laufzeit, Kündigung, Termine 1. Kampagnenbetreuung: Mindestlaufzeit – sofern nicht anders vereinbart – 3 Monate ab Kampagnenstart. Anschließend monatliche Verlängerung, wenn nicht mit Frist von 4 Wochen zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2. Web-/Projektleistungen: a) Terminqualität: Abnahme- und Fertigstellungstermine sind keine Fixtermine und stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Mitwirkungen/Freigaben/Zuarbeiten des Kunden. b) Unabhängigkeit der Rechnungsstellung: Die Regelung nach lit. a) lässt die Fälligkeit der Meilensteine/Phasen nach § 5 unberührt. Insbesondere kann SBM Consulting bei Phasenbeginn abrechnen, auch wenn der Kunde Mitwirkungen/Freigaben verzögert. c) 16-Wochen-Regel: Ist kein fixer Abnahme-/Fertigstellungstermin und keine Mindestlaufzeit vereinbart, ist SBM Consulting berechtigt, dem Kunden binnen 16 Wochen ab vertraglich vereinbartem Kick-off-Termin die Produktion zur Abnahme vorzulegen. Eine Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraums ist ausgeschlossen; gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. d) Ausschluss bestimmter Kündigungsrechte: Soweit gesetzlich zulässig, werden freie Kündigungsrechte des Kunden nach §§ 621, 627 BGB für die vereinbarte Laufzeit ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. 3. Projektpausen: Von Kunden veranlasste Pausen/Stillstände > 14 Kalendertage berechtigen SBM Consulting, Ressourcen neu zu disponieren und Termine angemessen zu verschieben. Für Re-Onboarding nach Pausen kann eine angemessene Wiedereinrichtungsgebühr vereinbart werden. --- § 7 Verzug, Zurückbehaltung, Leistungsaussetzung 1. Leistungsbeginn: Fristen beginnen erst, wenn fällige Zahlungen eingegangen sind und alle erforderlichen Zugänge/Materialien/Freigaben vollständig vorliegen. 2. Zahlungsverzug: Ist der Kunde im Verzug, ist SBM Consulting berechtigt, Leistungen auszusetzen und Zugänge/Deployments bis zum Ausgleich zurückzuhalten; Laufzeiten/Kündigungsfristen bleiben unberührt. 3. Raten-/Retainerverzug: Ist der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung oder beim Retainer mit mindestens zwei fälligen Zahlungen in Verzug, ist SBM Consulting berechtigt, außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz in Höhe der bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fälligen Vergütung zu verlangen. 4. Ads-Spezifik: Bei Zahlungsverzug oder fehlender Budgethinterlegung ist SBM Consulting berechtigt, Kampagnen zu pausieren. Für daraus resultierende Reichweiten-/Performanceverluste oder Re-Lernphasen wird nicht gehaftet. 5. Zurückbehaltung/Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Zahlung ist SBM Consulting berechtigt, Arbeitsergebnisse, Zugangsdaten und Deployments zurückzuhalten. Rechte gehen erst nach vollständiger Zahlung gemäß § 10 über. 6. Mitwirkungsverzug: Kommt der Kunde seinen Mitwirkungen nicht nach, kann SBM Consulting nach angemessener Fristsetzung Zwischenergebnisse als abnahmefähig vorlegen; Fälligkeiten richten sich nach § 5 Abs. 3. Verzögerungsbedingte Mehraufwände trägt der Kunde. --- § 8 Leistungshindernisse und höhere Gewalt 1. Höhere Gewalt: Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle (z. B. Naturereignisse, Krieg, Terror, Streik, Pandemien, staatliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Rechenzentren/Strom/Netzen, erhebliche Störungen bei Plattformen oder Hostern) gelten als höhere Gewalt. 2. Folgen: Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Beide Parteien wirken zumutbar an Schadensminderung und Wiederanlauf mit. 3. Anzeige: Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Störung. 4. Ressourcen: Bei längeren Unterbrechungen ist SBM Consulting berechtigt, Ressourcen umzudisponieren; Termine verschieben sich angemessen. 5. Plattformstörungen: Einschränkungen, Ausfälle oder Policy-Änderungen von Drittplattformen (z. B. Meta, Google) sind keine von SBM Consulting zu vertretenden Mängel. --- § 9 Verhalten, Inhalte und Rücksichtnahme 1. Kooperation: Die Parteien arbeiten konstruktiv zusammen; Anfragen, Freigaben und Feedback erfolgen innerhalb angemessener Fristen. 2. Rechtmäßigkeit: Der Kunde stellt sicher, dass bereitgestellte Inhalte, Daten, Produkte und Angebote rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. 3. Unzulässige Äußerungen: Rechtswidrige, verleumderische oder unsachliche öffentliche Äußerungen über SBM Consulting oder Leistungen werden rechtlich verfolgt; SBM Consulting kann die Entfernung entsprechender Inhalte verlangen. 4. Entfernungsrecht: SBM Consulting ist berechtigt, rechtswidrige Inhalte vorübergehend zu entfernen oder Kampagnen zu pausieren, sofern andernfalls Rechtsverletzungen drohen; der Kunde wird unverzüglich informiert. 5. Freistellung: Der Kunde stellt SBM Consulting von Ansprüchen Dritter frei, die aus vom Kunden zu verantwortenden Rechtsverletzungen resultieren, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten. 6. Abwerbeverbot: Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für 12 Monate danach keine Mitarbeiter oder wesentlichen Subunternehmer von SBM Consulting unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder ohne Zustimmung von SBM Consulting zu beschäftigen. 7. Vertragsstrafe: Für jeden schuldhaften Verstoß wird eine angemessene Vertragsstrafe fällig, deren Höhe SBM Consulting nach billigem Ermessen festsetzt; die Angemessenheit ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. --- § 10 Rechte an Arbeitsergebnissen und Nutzungsrechte 1. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Vergütungen verbleiben sämtliche Rechte an Arbeitsergebnissen bei SBM Consulting. 2. Nutzungsrecht nach Zahlung: Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den von SBM Consulting erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Designs, Texte, Grafiken, Renderings, Video-Edits, Anzeigenvarianten) ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur eigenen Vermarktung. 3. Nicht umfasst: Exklusivrechte/Buyouts, die Übertragung an Dritte außerhalb verbundener Unternehmen sowie die Herausgabe offener Projekt-/Editierdateien sind nicht umfasst und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit gesonderter Vergütung. 4. Drittlizenzen: Für zugekaufte Inhalte wie Stockmaterial, Musik, Schriftarten oder Software gelten die Lizenzbedingungen der Drittanbieter; Rechte werden nur im dort geregelten Umfang übertragen. 5. Open-Source: Soweit Open-Source-Komponenten eingesetzt werden, gelten deren Lizenzen; der Kunde akzeptiert deren Bedingungen im Rahmen der Nutzung. 6. Referenzen: SBM Consulting darf Namen, Logos und Arbeitsergebnisse zu Referenz- und Präsentationszwecken nutzen; der Kunde kann dem in Textform widersprechen. 7. Freistellung Kundendaten: Stellt der Kunde Daten, Marken, Bilder, Texte oder sonstige Inhalte bereit, sichert er zu, hierzu berechtigt zu sein, und stellt SBM Consulting von Ansprüchen Dritter insoweit frei. --- § 11 Haftung 1. Grundsatz: SBM Consulting haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SBM Consulting nur (a) für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und (b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 2. Haftungshöchstgrenze: Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung der Höhe nach begrenzt (a) bei laufender Kampagnenbetreuung auf die im letzten Vertragsmonat geschuldete Nettovergütung, maximal jedoch die Summe der letzten drei Vertragsmonate, und (b) bei Web-/Projektleistungen auf den jeweiligen Netto-Projektpreis. Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie § 11 Abs. 1 lit. a). 3. Daten-/Programmverluste: Innerhalb der Grenzen von Abs. 1 haftet SBM Consulting nicht für Daten- und Programmverluste; die Haftung ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre. 4. Ads-Risiken: Keine Haftung für (a) Ablehnungen, Kontosperren und Policy-/Algorithmusänderungen von Plattformen, (b) Messabweichungen, Verarbeitungs- oder Reportingverzögerungen, (c) Overspend infolge von Plattformfehlern oder verzögerten Budgetänderungen, (d) Klickbetrug/Bot-Traffic außerhalb zumutbarer Kontrollmöglichkeiten, (e) Consent-/Rechtsmängel auf Systemen des Kunden. 5. Mitverschulden: Unterlässt der Kunde Mitwirkungen, Freigaben oder die Bereitstellung notwendiger Zugänge, führt dies nicht zu einer Haftung von SBM Consulting; vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen. 6. Kein Erfolgsversprechen: Für wirtschaftliche Kennzahlen wie Umsätze, Deckungsbeiträge, Leadmengen oder Abschlussquoten wird kein Erfolg garantiert; geschuldet ist fachgerechte Leistungserbringung. 7. Software, Sicherheitslücken und Datenverlust: Eine Haftung für Sicherheitslücken, Softwarefehler oder Datenverlust besteht nicht, sofern SBM Consulting nach anerkannten technischen Standards gearbeitet hat, keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt und der Kunde seinen Betriebs-, Update-, Backup- und Sicherheitsverpflichtungen nachgekommen ist. 8. Drittkomponenten und Plattformen: SBM Consulting haftet nicht für Ausfälle, Fehlfunktionen, Lizenzänderungen, Versionswechsel oder Policy-Änderungen von Drittkomponenten, Bibliotheken, Plugins, APIs, App-Stores, Cloud- oder Hosting-Anbietern sowie hieraus resultierende Inkompatibilitäten, soweit SBM Consulting diese nicht zu vertreten hat. 9. Umfang der Haftung: Unberührt bleiben die Regelungen in § 11 Abs. 1–3. Insbesondere gelten die Haftungsgrenzen und der Ausschluss eines Erfolgsversprechens. Gesetzliche Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt. --- § 12 Datenschutz, Tracking und Consent 1. Rechtsgrundlagen/Zweck: SBM Consulting verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung und gemäß anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere DSGVO. 2. Rollen/AVV: Die Parteien klären vor Beginn ihre datenschutzrechtlichen Rollen. Soweit SBM Consulting personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. 3. Verantwortung Kunde: Der Kunde stellt rechtmäßige Grundlagen für Tracking- und Marketingmaßnahmen sicher, betreibt ein wirksames Consent-Management, hält rechtssichere Rechtstexte vor und sorgt für die korrekte Einbindung von Cookies, Tags und Server-Events auf seinen Systemen. 4. Tracking/Measurement: SBM Consulting implementiert nach Best Practice technische Schnittstellen wie Pixel, Conversion API oder Tag-Manager. Messabweichungen zwischen Systemen sind systemimmanent und stellen keinen Mangel dar. 5. Betroffenenrechte: Der Kunde beantwortet Betroffenenanfragen, für die er Verantwortlicher ist. SBM Consulting unterstützt im Rahmen eines AVV nach dessen Regelungen. 6. Datensicherheit: SBM Consulting trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen; eingesetzte Dritte werden entsprechend verpflichtet. 7. Datenschutzerklärung: Näheres ergibt sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von SBM Consulting. 8. TTDSG/Cookies: Der Kunde stellt sicher, dass die Vorgaben des TTDSG (insbesondere § 25 TTDSG) eingehalten werden und notwendige Einwilligungen für das Setzen/Auslesen von Informationen auf Endgeräten wirksam eingeholt werden. 9. Drittlandübermittlungen: Soweit personenbezogene Daten in Drittländer übermittelt werden, stellt der Kunde als Verantwortlicher geeignete Garantien im Sinne der Art. 44 ff. DSGVO sicher (z. B. EU-Standardvertragsklauseln) und informiert Betroffene entsprechend. --- § 13 Vertraulichkeit 1. Geschäftsgeheimnisse: Beide Parteien behandeln alle nicht offenkundigen Informationen, Unterlagen und Daten der jeweils anderen Partei vertraulich und schützen diese angemessen vor unbefugter Kenntnisnahme. 2. Zweckbindung: Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks genutzt werden. 3. Weitergabe: Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht; beauftragte Dritte sind zur Vertraulichkeit zu verpflichten. 4. Ausnahmen: Informationen gelten nicht als vertraulich, wenn sie ohne Verstoß gegen diese AGB allgemein bekannt werden, bereits rechtmäßig bekannt waren oder unabhängig entwickelt wurden. 5. Dauer: Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort. 6. Rückgabe/Löschung: Auf Verlangen sind vertrauliche Unterlagen herauszugeben oder sicher zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. --- § 14 Schlussbestimmungen 1. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 2. Gerichtsstand/Erfüllungsort: Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von SBM Consulting, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. SBM Consulting kann den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. 3. Formanforderungen: Soweit in diesen AGB Schriftform verlangt wird, genügt Textform, sofern nicht gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen und Angebotsregelungen gehen diesen AGB vor; maßgeblich ist die schriftliche oder elektronische Bestätigung von SBM Consulting. 4. Salvatorisch: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 5. Rangfolge Unterlagen: Es gilt folgende Reihenfolge, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist: (a) individuelles Angebot inkl. Anlagen/Leistungsbilder, (b) Auftragsverarbeitungsvertrag, soweit einschlägig, (c) diese AGB, (d) sonstige Unterlagen. 6. Abtretungsverbot: Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus der Vertragsbeziehung ohne vorherige Zustimmung von SBM Consulting an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
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